Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

BayAGBAföG

Art 2 Zuständigkeit der Studierendenwerke

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBAf%C3%B6G/2#abs-1 (1) Für Auszubildende, die eine im Gebiet des Freistaates Bayern gelegene Hochschule besuchen, werden bei den Studierendenwerken Ämter für Ausbildungsförderung eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBAf%C3%B6G/2#abs-2 (2) Für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Schweiz und im Gebiet von Liechtenstein gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG sowie für die Förderung dort nach § 5 Abs. 5 BAföG abgeleisteter Praktika ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Augsburg zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBAf%C3%B6G/2#abs-3 (3) Die bei den Studierendenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung erfüllen staatliche Aufgaben. Sie unterliegen der Aufsicht durch das Staatsministerium nach Art. 120 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBAf%C3%B6G/2#abs-4 (4) Das Staatsministerium wird ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit der bei den Studierendenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2210-1-3-WK

Art 1 Art 3