Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
BayAGBAföGArt 1 Zuständigkeit der Kreisverwaltung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBAf%C3%B6G/1#abs-1 (1) Für jede kreisfreie Gemeinde und für jeden Landkreis wird bei der Kreisverwaltungsbehörde ein Amt für Ausbildungsförderung errichtet. Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) kann ein Amt für Ausbildungsförderung als für mehrere kreisfreie Gemeinden und Landkreise zuständig erklärt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBAf%C3%B6G/1#abs-2 (2) Die kreisfreien Gemeinden vollziehen die den Ämtern für Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBAf%C3%B6G/1#abs-3 (3) Für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG sowie für die Förderung dort nach § 5 Abs. 5 BAföG abgeleisteter Praktika ist das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt München zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBAf%C3%B6G/1#abs-4 (4) Fachaufsichtsbehörde für alle Ämter für Ausbildungsförderung ist die Regierung von Niederbayern.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2171-2