Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
BayAGBAföGArt 5 Ausschließliche Zuständigkeiten
Stand: 25.08.2026
Für den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind ausschließlich die in Art. 1 bis 4 genannten Stellen zuständig.