Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
BayAGBAföGArt 3 Landesamt für Ausbildungsförderung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBAf%C3%B6G/3#abs-1 (1) Bei dem Staatsministerium wird ein Landesamt für Ausbildungsförderung gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBAf%C3%B6G/3#abs-2 (2) Das Landesamt für Ausbildungsförderung ist zuständige Landesbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 BAföG.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2171-2