Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

BayAGBAföG

Art 3 Landesamt für Ausbildungsförderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBAf%C3%B6G/3#abs-1 (1) Bei dem Staatsministerium wird ein Landesamt für Ausbildungsförderung gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBAf%C3%B6G/3#abs-2 (2) Das Landesamt für Ausbildungsförderung ist zuständige Landesbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 BAföG.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2171-2

Art 2 Art 4