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BayÖPNVG

Art 18 Mitwirkung der Aufgabenträger für den allgemeinen Personennahverkehr

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/18#abs-1 (1) Die Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr sind an der Fahrplangestaltung im Schienenpersonennahverkehr zu beteiligen, soweit ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich berührt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/18#abs-2 (2) Das durch die Bayerische Eisenbahngesellschaft zu erarbeitende Fahrplankonzept wird im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach Abs. 1 aufgestellt. Dabei sollen Fahrplankonzept und Nahverkehrspläne (Art. 13) aufeinander abgestimmt werden.

Art 17 Art 19