Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

BayÖPNVG

Art. 17 (aufgehoben)

Bayern

Für Art. 17 BayÖPNVG liegt kein Text vor.

Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht.

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