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# Art 18 BayÖPNVG (Bayern) — Mitwirkung der Aufgabenträger für den allgemeinen Personennahverkehr

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr sind an der Fahrplangestaltung im Schienenpersonennahverkehr zu beteiligen, soweit ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich berührt ist.

(2) Das durch die Bayerische Eisenbahngesellschaft zu erarbeitende Fahrplankonzept wird im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach Abs. 1 aufgestellt. Dabei sollen Fahrplankonzept und Nahverkehrspläne (Art. 13) aufeinander abgestimmt werden.

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Zitiervorschlag: Art 18 BayÖPNVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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