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Art 18 BayÖPNVG (Bayern) — Mitwirkung der Aufgabenträger für den allgemeinen Personennahverkehr

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr sind an der Fahrplangestaltung im Schienenpersonennahverkehr zu beteiligen, soweit ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich berührt ist.

(2) Das durch die Bayerische Eisenbahngesellschaft zu erarbeitende Fahrplankonzept wird im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach Abs. 1 aufgestellt. Dabei sollen Fahrplankonzept und Nahverkehrspläne (Art. 13) aufeinander abgestimmt werden.