Gesetze / Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung
BautechKonAusbV§ 37 Mündliche Ergänzungsprüfung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/37#abs-1 (1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/37#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
b)
„Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
4.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/37#abs-3 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/37#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.