Gesetze / Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung

BautechKonAusbV

§ 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/27#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“mit 50 Prozent,
2.
„Anwenden des digitalen Informationsmodells“mit 15 Prozent,
3.
„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“mit 25 Prozent 
sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/27#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 26 § 28