Gesetze / Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung
BautechKonAusbV§ 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/27#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
| „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“ | mit 50 Prozent, |
2.
| „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ | mit 15 Prozent, |
3.
sowie
| „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ | mit 25 Prozent |
4.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/27#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.