Gesetze / Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung
BautechKonAusbV§ 28 Mündliche Ergänzungsprüfung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/28#abs-1 (1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/28#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/28#abs-3 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/28#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.