# § 27 BautechKonAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“	mit 50 Prozent,
```

```
„Anwenden des digitalen Informationsmodells“	mit 15 Prozent,
```

```
„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“	mit 25 Prozent
```

- 3. sowie

```
„Wirtschafts- und Sozialkunde“	mit 10 Prozent.
```

- 4. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 – wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

- 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

- 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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Zitiervorschlag: § 27 BautechKonAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/27
