Gesetze / Baustellenverordnung
BaustellV§ 6a Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten
Stand: 25.06.2023
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten. § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. , 2023 I Nr. 1)
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