Gesetze / Baustellenverordnung
BaustellV§ 3 Koordinierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/3?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. , 2023 I Nr. 1)
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23.12.2004 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I 3758)
BGBl. 2004 I S. 3758
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.