Gesetze / Baustellenverordnung
BaustellV§ 3 Koordinierung
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/3#abs-1 (1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der nach § 4 Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/3#abs-1a (1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/3#abs-2 (2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/3#abs-3 (3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 3 BaustellV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Wiesbaden, 02.10.2013 – 1 K 735/12.WIZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2009 – 6 A 10141/09Zitiert von 5
- LG Düsseldorf, 03.04.2025 – 020 KLs 17/22
- VG Schleswig, 16.02.2024 – 7 A 313/23
- OLG Zweibrücken, 11.01.2023 – 1 U 210/21Zitiert von 1
- VG Augsburg, 29.07.2019 – Au 5 S 19.1001
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. , 2023 I Nr. 1)
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23.12.2004 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I 3758)
BGBl. 2004 I S. 3758
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.