Gesetze / Baustellenverordnung
BaustellV§ 3 Koordinierung
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Wiesbaden, 02.10.2013 – 1 K 735/12.WIZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2009 – 6 A 10141/09Zitiert von 5
- LG Düsseldorf, 03.04.2025 – 020 KLs 17/22
- VG Schleswig, 16.02.2024 – 7 A 313/23
- OLG Zweibrücken, 11.01.2023 – 1 U 210/21Zitiert von 1
- VG Augsburg, 29.07.2019 – Au 5 S 19.1001
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/3#abs-1 (1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der nach § 4 Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/3#abs-1a (1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/3#abs-2 (2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/3#abs-3 (3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator