Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"
BauStiftG§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Stiftungsrats bedarf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.