Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"
BauStiftG§ 11 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/11#abs-1 (1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/11#abs-2 (2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.