Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"

BauStiftG

§ 11 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/11#abs-1 (1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/11#abs-2 (2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

§ 10 § 12