Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"
BauStiftG§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
Stand: 27.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/10#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/10#abs-2 (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Stiftungsrats bedarf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/10#abs-3 (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Änderungsverlauf
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 157 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. I S. 1328
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.