Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"
BauStiftG§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
Stand: 27.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/10#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/10#abs-2 (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Stiftungsrats bedarf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/10#abs-3 (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.