Art 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Stand: 02.10.2026
Die Wirtschaftsakteure müssen während des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraums den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes nennen:
a) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben,
b) alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.