Gesetze / BauPVO

BauPVO

Art 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Stand: 02.10.2026

Die Wirtschaftsakteure müssen während des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraums den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes nennen:

a) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben,

b) alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.

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