nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 16 BauPVO — Identifizierung der Wirtschaftsakteure

BauPVO

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wirtschaftsakteure müssen während des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraums den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes nennen:

a) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben,

b) alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.