§ 3 Benennende Behörde
Stand: 15.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/3#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist benennende Behörde im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/3#abs-2 (2) Die Behörde nach Absatz 1 überwacht und bewertet die nach § 2 Absatz 1 benannte Technische Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 119 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.