§ 2 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 1 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter Angabe seiner Gründe mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit entscheidet über einen Widerruf der Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 119 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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