Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018
BauO NRW 2018§ 45 Blitzschutzanlagen
Stand: 26.08.2026
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
Siebenter Abschnitt
Nutzungsbedingte Anforderungen