Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018
BauO NRW 2018§ 46 Aufenthaltsräume
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/46#abs-1 (1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoss müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 kann eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m gestattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/46#abs-2 (2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens ein Achtel der Netto-Raumfläche des Raumes einschließlich der Netto-Raumfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben. Abweichend dazu gilt bei einer Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, dass jeder Aufenthaltsraum mindestens eine Fensterfläche von einem Zehntel der Netto-Raumfläche des Raumes aufweisen muss, mindestens jedoch 0,5 m².
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/46#abs-3 (3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 46 BauO NRW 2018 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 10.04.2025 – 8 K 7005/23
- OVG NRW, 25.05.2022 – 7 A 985/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.12.2025 – 10 A 1301/23Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 17.12.2024 – 6 K 2406/23Zitiert von 2
- VG Köln, 16.04.2026 – 8 K 6627/23
- VG Köln, 28.04.2025 – 2 L 668/25
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 28.04.2025 – 2 L 669/25
- VG Köln, 26.08.2024 – 8 K 728/23Zitiert von 2
- VG Minden, 06.06.2024 – 1 K 3237/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 BauO NRW 2018 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.