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§ 45 BauO NRW 2018 (Nordrhein-Westfalen) — Blitzschutzanlagen

Landesbauordnung 2018

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

Siebenter Abschnitt

Nutzungsbedingte Anforderungen