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BauKaG NRW§ 41 Anwendung des Heilberufsgesetzes
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/41#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Übrigen die Bestimmungen des VI. Abschnitts, 2. Unterabschnitt des Heilberufsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/41#abs-2 (2) § 111 des Heilberufsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landesberufsgericht nach der Verhängung von Maßnahmen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 auf Antrag der oder des Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss die Rechte aus der Mitgliedschaft wieder zuerkennen (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) oder feststellen kann, dass das frühere Urteil einer Wiedereintragung nicht entgegen steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/41#abs-3 (3) § 114 des Heilberufsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die persönlichen und sächlichen Kosten der jeweiligen Berufsgerichtsbarkeit dem Land Nordrhein-Westfalen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von der jeweiligen Baukammer zu erstatten sind.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 41 BauKaG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 17.01.2024 – 36 K 8276/23.U
- VG Düsseldorf, 03.05.2023 – 32 K 5958/22.S
- Landesberufsgericht für Ingenieure Nordrhein-Westfalen, 19.08.2025 – 39 A 834/24.U
- VG Düsseldorf, 01.10.2024 – 36 K 6711/24.U
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.