§ 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 68
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 19.06.2015 – 11 Bauland U 1/13
- BVerfG, 24.03.1987 – 1 BvR 1046/85Enteignung zugunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens mit einem sich nur als mittelbare Folge der Unternehmertätigkeit ergebenden Nutzen für das Allgemeinwohl; Anforderungen an ein eine solche Enteignung zulassendes Gesetz (Boxberg-Urteil)Zitiert von 28
- BVerfG, 08.07.2009 – 1 BvR 2187/07Zitiert von 14
- OLG Rostock, 07.02.2024 – 13 U 1/21 Baul
- KG, 08.11.2024 – U 4/21 Baul
- OVG NRW, 28.08.2014 – 20 A 1923/11Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 30.06.2025 – 1 U 6/20 Baul
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2025 – 2 S 3/25
- VG Freiburg, 22.05.2025 – 10 K 4334/23
68 Entscheidungen zu § 87 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/87#abs-1 (1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/87#abs-2 (2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/87#abs-3 (3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/87#abs-4 (4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.