§ 229 Berufung, Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/229#abs-1 (1) Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in der Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandesgerichts einschließlich des Vorsitzenden und einem hauptamtlichen Richter eines Oberverwaltungsgerichts. § 220 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/229#abs-2 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 229 BauGB →
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 26.11.1998 – 16 U (Baul.) 10/98
- OLG Braunschweig, 23.06.2017 – 9 U 8/17
- OLG Brandenburg, 19.06.2015 – 11 Bauland U 1/13
- BGH, 09.12.1999 – III ZR 73/99Baulandsachen: Unzulässigkeit der Berufung bei Einlegung der Berufungsschrift beim unzuständigen Oberlandesgericht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 9
- OLG Brandenburg, 18.06.2019 – 11 U 2/16
- OLG Brandenburg, 23.09.2016 – 11 Bauland U 2/15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 229 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.