§ 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 75
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.11.2004 – III ZR 372/03Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 16.06.2016 – 100 U 1/14 (Baul.)
- OLG Frankfurt am Main, 16.06.2016 – 100 U 1/13 (Baul.)
- OLG Karlsruhe, 03.12.2003 – 22 U 2/02 Baul
- OLG Brandenburg, 18.06.2019 – 11 U 2/16
- OLG Brandenburg, 23.09.2016 – 11 Bauland U 2/15
Zuletzt entschieden
- LG Darmstadt, 03.12.2025 – 91 O 4/17
- OLG Hamburg, 30.06.2025 – 1 U 6/20 Baul
- OLG Brandenburg, 04.06.2025 – 18 U 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 221 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/221#abs-1 (1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/221#abs-2 (2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/221#abs-3 (3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/221#abs-4 (4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.