§ 175 Allgemeines
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- VG Regensburg, 12.10.2023 – RO 7 K 20.102
- VG Gelsenkirchen, 12.03.2024 – 6 K 5527/19Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 15.04.2008 – 1 LA 86/07
- VGH Baden-Württemberg, 05.04.2007 – 8 S 2090/06Zitiert von 13
- VGH Bayern, 01.02.2022 – 22 C 21.2470
- VGH Baden-Württemberg, 06.05.2011 – 5 S 1670/09Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.02.2026 – V ZB 41/25Gemeindliches Vorkaufsrecht beim Erwerb eines Aneignungsrechts des LandesfiskusZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 07.09.2023 – 1 LB 18/23Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 13.04.2022 – 1 B 395/21Zitiert von 3
17 Entscheidungen zu § 175 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/175#abs-1 (1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/175#abs-2 (2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden. Dies ist unter anderem insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/175#abs-3 (3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 zu dulden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/175#abs-4 (4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke. Liegen für diese Grundstücke die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/175#abs-5 (5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.