§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt unter Angabe der durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 festgelegten Daten anzuzeigen. Änderungen der nach Satz 1 angezeigten Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes. Das Umweltbundesamt bestätigt den Zugang der übermittelten Daten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt kann für die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Anforderungen nach Satz 1 sind auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben, soweit diese auf Grund der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 zur Veröffentlichung bestimmt sind, auf seiner Internetseite. Die Veröffentlichung ist nach Herstellern von Fahrzeug-, Geräte- und Industriebatterien zu untergliedern und muss für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 und das Datum der Anzeige enthalten. Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die Daten nach Absatz 1 sind drei Jahre nach dem angezeigten Marktaustritt des Herstellers zu löschen.
Änderungsverlauf
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03.11.2020 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I 2280)
BGBl. 2020 I S. 2280
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.