# § 8 BankkflAusbV — Prüfungsbereich von Teil 1

Bankkaufleuteausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren statt.

(2) Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Kundensituationen und -anliegen zu analysieren,

- 2. kundenorientierte Lösungen zu entwickeln und zu erörtern,

- 3. Möglichkeiten projektorientierter Arbeitsweisen aufzuzeigen sowie

- 4. rechtliche Regelungen einzuhalten.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

- 1. Kontoführung und nicht-dokumentärer Zahlungsverkehr,

- 2. Anlage auf Konten sowie

- 3. Konsumentenkredite.

(4) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 8 BankkflAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/8
