# § 11 BankkflAusbV — Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern

Bankkaufleuteausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. komplexe Kundenanliegen und Vermögenssituationen zu analysieren,

- 2. kursbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen,

- 3. kundenorientierte Lösungen zum Aufbau und zur Optimierung von Vermögen zu entwickeln und zu erörtern,

- 4. Kunden und Kundinnen anlassbezogen über Vorsorge und Absicherung zu informieren sowie

- 5. rechtliche Regelungen einzuhalten.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 11 BankkflAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/11
