Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 65 Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 22.05.1986 – 4 StR 64/86
- BGH, 04.02.1972 – 1 StR 277/72
- VG Düsseldorf, 19.10.2011 – 6 K 4473/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/65#abs-1 (1) Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Strafregister aufgenommen worden sind, werden in das Zentralregister übernommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/65#abs-2 (2) Nicht übernommen werden Eintragungen über Verurteilungen zu
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/65#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/65#abs-4 (4) Nicht übernommen werden ferner Eintragungen über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden aus der Zeit bis zum 23. Mai 1945.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/65#abs-5 (5) Die in das Zentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.