Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 65 Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/65#abs-1 (1) Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Strafregister aufgenommen worden sind, werden in das Zentralregister übernommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/65#abs-2 (2) Nicht übernommen werden Eintragungen über Verurteilungen zu
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/65#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/65#abs-4 (4) Nicht übernommen werden ferner Eintragungen über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden aus der Zeit bis zum 23. Mai 1945.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/65#abs-5 (5) Die in das Zentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 65 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 22.05.1986 – 4 StR 64/86
- BGH, 04.02.1972 – 1 StR 277/72
- VG Düsseldorf, 19.10.2011 – 6 K 4473/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.