Gesetze / BZE-Verordnung

BZEV

§ 6 Bundesprobenbank

Stand: 14.07.2020

Bund

Der Bund unterhält eine Bundesprobenbank zur langfristigen Lagerung von Referenzproben von allen Aufnahmeflächen der Bodenzustandserhebung. Die Länder stellen der Bundesprobenbank nach jeder Probennahme entsprechendes Probenmaterial zur Verfügung.

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