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§ 6 BZEV — Bundesprobenbank

BZE-Verordnung

Stand: 14.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bund unterhält eine Bundesprobenbank zur langfristigen Lagerung von Referenzproben von allen Aufnahmeflächen der Bodenzustandserhebung. Die Länder stellen der Bundesprobenbank nach jeder Probennahme entsprechendes Probenmaterial zur Verfügung.