Gesetze / Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz
BWpVerwPG§ 2 Zuweisung von Tätigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWpVerwPG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden ab dem 1. August 2006 Tätigkeiten bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zugewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWpVerwPG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Personalgestellung nach Absatz 1 lässt die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum Bund unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWpVerwPG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf Grund der Personalgestellung nach Absatz 1 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit. Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit der Personalgestellung angemessen ist, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ergänzend außer- und übertarifliche Regelungen treffen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 213 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.