Gesetze / Bundeswildschutzverordnung
BWildSchV§ 3 Halten von Greifen und Falken
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWildSchV/3#abs-1 (1) Die Haltung von Greifen oder Falken der in Anlage 4 genannten Arten ist nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWildSchV/3#abs-2 (2) Wer Greife oder Falken hält,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWildSchV/3#abs-3 (3) Die Kennzeichnung der gemäß Absatz 1 gehaltenen Greifen und Falken der Anlage 4 hat nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 15 der Bundesartenschutzverordnung zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWildSchV/3#abs-4 (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWildSchV/3#abs-5 (5) Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf Greife und Falken, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den zu ihrem Schutz geltenden Vorschriften gehalten werden. Die Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 auf die Erweiterung solcher Bestände und auf den Ersatz des Abgangs bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BWildSchV/3#abs-6 (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für zoologische Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für behördlich genehmigte oder anerkannte Auffang- und Pflegestationen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 BWildSchV →
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Änderungsverlauf
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16.02.2005 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2005 (BGBl. I 258)
BGBl. 2005 I S. 258
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14.10.1999 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I 1955)
BGBl. 1999 I S. 1955
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