§ 41a Walderhebungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/41a#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes sowie zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union oder völkerrechtlich verbindlicher Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 alle zehn Jahre eine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene forstliche Großrauminventur auf Stichprobenbasis (Bundeswaldinventur) durchzuführen. Sie soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern. Die hierzu erforderlichen Messungen und Beschreibungen des Waldzustandes (Grunddaten) sind nach einem einheitlichen Verfahren vorzunehmen. Dabei ist auf die Verwertbarkeit der Grunddaten auch im Rahmen der Beobachtung nach § 6 Bundesnaturschutzgesetz zu achten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/41a#abs-2 (2) Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten Grunddaten; das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt sie zusammen und wertet sie aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/41a#abs-3 (3) Zur Erfüllung von Berichtspflichten, die auf Grund verbindlicher völkerrechtlicher Vereinbarungen zum Schutz des Klimas bestehen, erhebt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft soweit erforderlich in den Jahren zwischen zwei Bundeswaldinventuren Daten zum Kohlenstoffvorrat im Wald.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/41a#abs-4 (4) Die mit der Vorbereitung und Durchführung der in den Absätzen 1, 3 und in Rechtsverordnungen nach Absatz 6 genannten forstlichen Erhebungen beauftragten Personen sind berechtigt, zur Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke zu betreten sowie die erforderlichen Datenerhebungen und Probenahmen auf diesen Grundstücken durchzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/41a#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über das für die Bundeswaldinventur anzuwendende Stichprobenverfahren und die zu ermittelnden Grunddaten zu erlassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/41a#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Daten
erhoben werden können und dabei nähere Vorschriften über den Zeitpunkt, die anzuwendenden Verfahren und die zu ermittelnden Grunddaten erlassen. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 41a BWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 10.11.2022 – 10 A 1938/18Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 41a geändert durch Artikel 413 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.07.2010 Ausfertigung
§ 41a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1050)
BGBl. 2010 I S. 1050
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 41a geändert durch Artikel 213 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407 686)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 41a geändert durch Artikel 204 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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