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§ 36 BWaldG — Auflösung des Forstbetriebsverbandes

Bundeswaldgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbetriebsverbands beschließen.

(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.