Gesetze / Bundeswaldgesetz

BWaldG

§ 34 Aufsicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/34#abs-1 (1) Der Forstbetriebsverband unterliegt der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

1.
zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
2.
zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/34#abs-2 (2) Im übrigen bestimmt sich die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach Landesrecht. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im einzelnen zu regeln; sie können diese Ermächtigungen auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 33 § 35