§ 33 Umlage, Beiträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/33#abs-1 (1) Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage soll regelmäßig nach der Größe der zum Forstbetriebsverband gehörenden Grundstücke bemessen werden. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/33#abs-2 (2) Der Forstbetriebsverband kann von den Mitgliedern für bestimmte Zwecke oder Leistungen Beiträge erheben.