§ 23 Bildung eines Forstbetriebsverbands
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/23#abs-1 (1) Zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes hält die nach Landesrecht zuständige Behörde eine einleitende Versammlung ab, stellt einen Satzungsentwurf und ein vorläufiges Verzeichnis der beteiligten Grundstücke und ihrer Eigentümer auf und beruft die Gründungsversammlung ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/23#abs-2 (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/23#abs-3 (3) Der Forstbetriebsverband entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/23#abs-4 (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Einzelheiten des Gründungsverfahrens, der Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 BWaldG →
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