§ 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 21.04.2009 – 2 BvC 2/06Verfassungsmäßigkeit des § 43 BWahlG a. F. (Nachwahl)Zitiert von 17
- VG Stuttgart, 23.02.2021 – 7 K 4602/19
- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/21 · Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020Zitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 68 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.