# § 67 BWO 1985 — Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Bundeswahlordnung  
Stand: 05.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 68 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

- 1. die Zahl der Wahlberechtigten,

- 2. die Zahl der Wähler,

- 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

- 4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

- 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

- 6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

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Zitiervorschlag: § 67 BWO 1985

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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