Gesetze / Bundeswahlordnung

BWO

§ 63 Stimmabgabe in Klöstern

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 regeln.

§ 62 § 64