§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/5#abs-1 (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/5#abs-2 (2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/5#abs-3 (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/5#abs-4 (4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/5#abs-5 (5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/5#abs-6 (6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/5#abs-7 (7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.