Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung

BWFSPrV

§ 3 Bestandteile, Zeitpunkt und Organisation der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/3#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§§ 11 und 14).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/3#abs-2 (2) Die Prüfung findet am Ende des letzten Halbjahrs eines Lehrgangs, der zu einem Abschluss nach § 1 führt (Prüfungshalbjahr), an der Bundeswehrfachschule statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/3#abs-3 (3) Für die Organisation der Prüfung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig.

§ 2 § 4