Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung

BWFSPrV

§ 4 Prüfungsausschuss

Stand: 25.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/4#abs-1 (1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/4#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Schule ihren Sitz hat, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung,
3.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters,
4.
die Fachlehrkräfte, die in der jeweiligen Prüfungsklasse unterrichtet haben, als Fachprüferinnen und Fachprüfer und
5.
eine Fachlehrkraft einer Bundeswehrfachschule als Protokollführerin oder Protokollführer.

Die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes kann den Vorsitz auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/4#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/4#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 3 § 5