Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
BWFSPrV§ 4 Prüfungsausschuss
Stand: 25.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/4#abs-1 (1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/4#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
Die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes kann den Vorsitz auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/4#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/4#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.