Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
BWFSPrV§ 26 Prüfungsprotokolle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/26#abs-1 (1) Der Verlauf der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung ist zu protokollieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/26#abs-2 (2) Die Protokolle über die schriftlichen Abschlussprüfungen in den Fächern nach § 11 sind von den aufsichtführenden Lehrkräften anzufertigen und zu unterschreiben. Jedes Protokoll muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/26#abs-3 (3) Das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder ihrer oder seiner Vertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/26#abs-4 (4) Die Protokolle der mündlichen Einzelprüfungen sind jeweils von der prüfenden und der protokollierenden Lehrkraft sowie der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und dem Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung als Anlage beizufügen. Sie müssen jeweils enthalten: